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Aktuelles


Die Anmeldung für die Schulanfänger findet am

Montag, 03.04.2016 - 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr

in der Naturpark-Spessart-Grundschule Partenstein statt.

1. Aufnahme in die Grundschule zum Schuljahr 2017/18

Regulär schulpflichtig sind mit Beginn des Schuljahres alle Kinder, die am
30. September 2017 sechs Jahre alt sind. Schulpflichtig sind daher alle Kinder, die in der Zeit vom 01.10.2010 bis 30.09.2011 geboren sind. Ebenfalls anzumelden sind alle Kinder, die im Vorjahr vom Schulbesuch zurückgestellt wurden.

Zurückstellung regulär schulpflichtiger Kinder

Ein Kind, das am 30. September mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn auf Grund der körperlichen oder geistigen Entwicklung zu erwarten ist, dass es nicht mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann. Die Zurückstellung soll vor Aufnahme des Unterrichts verfügt werden; sie ist noch bis zum 30. November zulässig, wenn sich erst innerhalb dieser Frist herausstellt, dass das Kind nicht mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann. Die Zurückstellung ist nur einmal und nur dann zulässig, wenn kein Anlass besteht, die Überweisung an eine Förderschule zu beantragen. Die Pflicht zur Schulanmeldung besteht auch dann, wenn die Erziehungsberechtigten ihr Kind vom Schulbesuch zurückstellen lassen.

 

2. Aufnahme von Kindern auf Antrag der Eltern

  • Auf Antrag der Erziehungsberechtigten wird ein Kind schulpflichtig, wenn auf Grund der körperlichen, sozialen und geistigen Entwicklung zu erwarten ist, dass das Kind mit Erfolg am Unterricht teilnehmen wird. Dies betrifft die Kinder, die zwischen dem 1.10.2011 und 31.12.2011 geboren sind. Sie gelten nicht als vorzeitig eingeschult. Ein schulpsychologisches Gutachten ist nicht erforderlich.
  • Kinder, die ab dem 1.1.2012 geboren sind, können auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden. Hierfür ist ein Gutachten des Schulpsychologen erforderlich.

 

3. Allgemeines zur Schulanmeldung

  • Die Kinder müssen an der öffentlichen Schule, in deren Schulsprengel sie wohnen, oder an einer staatlich genehmigten privaten Grundschule angemeldet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Erziehungsberechtigten die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses beantragen wollen.
  • Die Anmeldung erfolgt durch eine erziehungsberechtigte Person. Wenn ausnahmsweise andere Personen diese Aufgabe wahrnehmen (Großeltern, Verwandte), müssen sie über eine Vollmacht und über die notwendigen Informationen verfügen. In jedem Fall ist bei der Anmeldung die Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch vorzulegen. Sicher haben Sie auch die Bescheinigung über einen Hör- und Sehtest und die Früherkennungsuntersuchung U9.

 

Für weitere Fragen – vor und nach der Einschreibung – wenden Sie sich bitte an die Schulleitung.



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